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Mietbedingungen

Mietbedingungen

1.     Der Mieter mietet von dem Vermieter die in obenstehenden Vertrag – gegebenenfalls in den Anlagen zu diesem Vertrag – genannten Maschinen und Ausrüstungen, im folgenden kurz „Mietgegenstand“ genannt.

2.     Der Mietvertrag beginnt mit dem Tage der ordnungsgemäßen Abnahme durch den Mieter und endet zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt.

Der Mietgegenstand wird zu dem vom Mieter angegebenen Zeitpunkt auf Gefahr und zu Lasten des Mieters geliefert. Dasselbe gilt für die Demontage und Rücklieferung des Mietgegenstandes an die vom Vermieter zu bestimmende Anschrift (Ziff. 21).

Die Lieferbedingungen, die mit dem Lieferanten vereinbart und dem Mieter bekannt sind, sind Bestandteil dieses Vertrages.

Sollte der Lieferant nicht rechtzeitig liefern, so entsteht hierdurch keine Haftung des Vermieters. Erfüllt der Lieferant nicht ordnungsgemäß oder macht er sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig, so hat der Vermieter nur durch Abtretung seiner Ansprüche gegen den Lieferanten gemäß Ziff. 20 dieses Mietvertrages dem Mieter gegenüber einzustellen.

Verschiebt sich der Liefertermin des Mietgegenstandes, so verschiebt sich die Überlassung des Mietgegenstandes um den Zeitraum, der zwischen vereinbarter und Tatsächlicher Anlieferung liegt.

3.     Die erste Mietrate ist 3 Tage nach Lieferung zur Zahlung fällig. Die weiteren Mietraten sind jeweils am gleichen Tage eines jeden folgenden Monats zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind auf das vom Vermieter in diesem Vertrag bekannte Konto zu leisten.

4.     Sollten sich die oben angeführten Gesamtkosten für den Mietgegenstand auf Grund von Preisänderungen des Lieferanten vor Auslieferung verändern, so erklären sich Mieter und Vermieter damit einverstanden, daß sich die hier vereinbarten Mietraten im gleichen Verhältnis verändern, in dem die veränderten Gesamtkosten zu den ursprünglichen Gesamtkosten stehen.

Sollten zusätzliche Unkosten dadurch entstehen, daß vor Lieferung des Mietgegenstandes Teilzahlungen an den Lieferanten zu leisten sind, so sind diese Preisänderungen in gleicher Weise vom Mieter zu tragen wie im vorstehenden Absatz festgelegt.

5.     Der Mietgegenstand verbleibt im uneingeschränkten Eigentum des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in betriebsüblicher Weise zu gebrauchen und ihn vor allem keinen Überbeanspruchungen auszusetzen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, zu beachten; ferner die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen und Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten sorgfältig einzuhalten und erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Die Kosten der laufenden Wartung, Pflege und Instandhaltung der Mietgegenstände trägt der Mieter.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand so zu kennzeichnen, daß das Eigentum des Vermieters für jeden Betrachter an gut sichtbarer Stelle erkennbar ist.

6.     Der Mietgegenstand ist an dem vereinbarten Standort aufzustellen. Der Vermieter hat das Recht, den Mietgegenstand während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen und den Gebrauch des Mietgegenstandes zu überwachen. Eine Standortveränderung des Mietgegenstandes darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters erfolgen.

Es wird festgelegt, daß der Mietgegenstand bei Verbindung mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zum vorübergehenden Zweck und in Absicht der Wiedertrennung bei Beendigung des Mietvertrages verbunden wird (§ 95 BGB). Ist der Mieter nicht selbst Grundstückseigentümer, so ist er verpflichtet, den Grundstückseigentümer davon zu unterrichten, daß Verbindung oder Einführung nur zum vorübergehenden Zweck erfolgt.

7.     Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand von Rechten Dritter Pfandrechten, Belastungen, Inanspruchnahme u. a., freizuhalten. Er verpflichtet sich ferner, den Vermieter unter Überlassung der notwendigen Unterlagen, wie z. B. Pfandprotokolle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages der Mietgegenstand gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden sollte. Im Falle von Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter hat die Kosten für alle Maßnahmen zu tragen, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe seitens des Vermieters für erforderlich gehalten werden.

8.    Alle den Mietgegenstand betreffenden, sich aus dieser Lieferung ergebenden Ansprüche des Lieferanten, ausgenommen Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises, insbesondere etwaige Montagekosten, ferner die Kosten der Rücklieferung, gelten als Nebenkosten der Anmietung und sind vom Mieter zu tragen.

9.     Der Mieter darf Änderungen, zusätzliche Ein- und Ausbauten, Verbesserungen u. ä. an dem Mietgegenstand nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vornehmen. Derartige Änderungen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.

10.   Der Mieter hat den Mietgegenstand in einem zum Vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Ersatzteile auf seine Kosten zu beschaffen, einzubauen oder auswechseln zu lassen.

11.   Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung, der Vernichtung und  des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes geht, aus welchem Grunde sie auch immer entstanden sein mögen, zu Lasten des Mieters. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mietraten zu bezahlen. Sie entbinden ihn auch nicht von anderen hier festgelegten Verpflichtungen.

Sollten Ereignisse, wie im Abs. 1 genannt, eintreten, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich hiervon zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer vom Vermieter zu setzenden angemessenen Frist nach dessen Wahl

        a) entweder den Mietgegenstand auf seine Kosten zu reparieren oder sie in den vertragsmäßigen Zustand zurückzuversetzen, oder

        b) den Mietgegenstand durch eine andere, gleichwertige vertragsmäßige Ausrüstung zu ersetzen, oder

        c) an den Vermieter netto Kasse sofort alle Beträge zu ersetzen, die der Mieter dem Vermieter auf Grund dieses Mietvertrages noch schuldet.

        Im Falle, daß nur ein Teil des Mietgegenstandes zufällig untergegangen, verloren, gestohlen, beschädigt oder vernichtet worden ist, errechnet sich der an den Vermieter zu zahlende Betrag nach dem Verhältnis der Kosten der Teile zuzüglich etwaiger Nebenkosten zu den obengenannten Gesamtkosten des Mietgegenstandes.

Die hier vereinbarten Mietraten vermindern sich dann im gleichen Verhältnis, in dem die Kosten der noch verbliebenen Ausrüstung zu den vorgenannten Gesamtkosten stehen.

12.   Der Mieter hat auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters für die Dauer des Mietvertrages Versicherungen gegen alle versicherbaren Gefahren des Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung und Vernichtung – aus welchem Grunde sie auch immer  eintreten – zum Neuwert der obengenannten Ausrüstung einschließlich aller Nebenkosten abzuschließen. Ferner hat der Mieter den Mietgegenstand in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Von diesen Verpflichtungen zum Versicherungsabschluß bleiben die Bestimmungen der Ziff. 11 dieses Mietvertrages unberührt.

Dem Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung des Mietgegenstandes schriftlich der Nachweis über die abgeschlossene Versicherung (unter Angabe der Versicherungsgesellschaften, ggf. Nummer der Versicherungsscheine) zu erbringen. Innerhalb 30 Tagen nach Anlieferung der Ausrüstung sind dann die Sicherungsscheine der Versicherungsgesellschaften dem Vermieter zu überlassen.

Sollte der Mieter den Nachweis der Versicherungsdeckung innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung nicht erbracht haben, so wird der Vermieter als Eigentümer der Ausrüstung eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten des Mieters zu bestmöglichen Bedingungen zu versichern.

Der Mieter tritt hiermit an den Vermieter alle seine Rechte aus den Sachversicherungsverträgen, die auf Grund dieses Mietvertrages abzuschließen sind, unwiderruflich ab.

Soweit die Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften nicht anders bindend vorschreiben, werden die Versicherungsentschädigungen nach Wahl des Vermieters wie folgt verwendet:

        a) für die Ersetzung, Wiederherstellung oder Reparatur der Ausrüstung und/oder

        b) als Gutschrift für die Zahlungsverpflichtungen des Mieters auf Grund dieses Mietvertrages.

13.   Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die während der Laufzeit des Mietvertrages auf Grund der Miete , des Besitzes und des Gebrauchs erhoben werden.

14.   Sollte der Mieter den Verpflichtungen gemäß Ziff. 12 und 13 nicht nachkommen, so hat der  Vermieter das Recht, diese Verpflichtungen an Mieters Stelle zu erfüllen. In diesem Falle werden diese zusätzlichen Aufwendungen des Vermieters mit der nächsten Mietzahlung des Mieters fällig. Sollte der Mieter diese Aufwendungen nicht mit der nächsten Mietrate ersetzen, so werden sie mit einem Zinssatz von 4 % p. a. über dem dann gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bis zum Zahlungseingang verzinst.

15. Kommt der Mieter mit einer Rate oder einer anderen vereinbarten Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der vertraglich festgelegten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Vermieter das Recht, von einem, mehreren oder allen nachstehend genannten rechtlichen Möglichkeiten – ohne Rücksicht auf den Standort des Mietgegenstandes oder auf irgendwelche Schäden, die dem Mieter entstehen könnten und ohne Benachrichtigung des Mieters – Gebrauch zu machen:

        a) alle noch nicht fälligen Mietraten sofort zahlbar zu stellen,

        b) den Mietvertrag schriftlich oder durch Wegnahme der Ausrüstung fristlos aufzukündigen,

        c) andere Rechtsmittel anzuwenden, die geeignet erscheinen, die Forderungen des Vermieters aus diesem Mietvertrag zu befriedigen.

Mit der Wegnahme des Mietgegenstandes erklärt sich der Mieter in diesem Falle bereits jetzt ausdrücklich einverstanden.

Der Mieter bleibt ohne Rücksicht auf eine Rücknahme oder ohne Rücksicht auf irgendwelche andere Rechtsmittel, die angewandt worden sind, auch weiterhin zur Erfüllung aller noch offenstehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag verpflichtet.

Bei Verzug des Mieters schuldet dieser dem Vermieter vom Tage der Fälligkeit bis zum Zahlungseingang 4 % p. a. über den dann gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugszinsen.

16.   Sollte der Mieter seine Zahlungen einstellen, einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens stellen oder wiederholten Vollstreckungsmaßnahmen, wiederholten Wechselprotesten ausgesetzt sein, so hat der Vermieter die gleichen Rechte, wie sie in Ziff. 15 festgelegt wurden.

Der Tod des Mieters ändert den Bestand des Mietvertrages nicht.

Im Falle der Veräußerung des Betriebes ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon zu verständigen.

Der Mieter bleibt verpflichtet, den Mietvertrag bis zur Beendigung zu erfüllen. Der Vermieter kann aber den Mieter auch aus dem Mietvertrag entlassen, wenn der Rechtsnachfolger bereit und in der Lage ist, den Mietvertrag bis zum Ablauf zu erfüllen. Die Entscheidung trifft der Vermieter.

17.   Dem Mieter ist untersagt, Verfügungen bezüglich des Mietgegenstandes zu treffen und zwar jedweder Art, wie z. B. Veräußerung, Schenkung, Verleihung, Vermietung, Verpfändung, Besitzüberlassung u. a. m.

Handelt der Mieter entgegen dieser Verpflichtung, so stehen dem Vermieter die Rechte aus Ziff. 15 zu.

18.   Der Vermieter ist berechtigt, alle Rechte, die ihm aus diesem Vertrag zustehen ohne Benachrichtigung des Mieters abzutreten, zu belasten, zu verpfänden oder in anderer Weise zu veräußern.

19.   Der Mieter ist nicht berechtigt, gegen die Forderungen des Vermieters aufzurechnen, gleichgültig ob es sich um bestrittene, rechtskräftig festgelegte oder vom Vermieter anerkannte Gegenforderungen handelt.

Der Vermieter kann seinerseits mit seinen eigenen Forderungen gegen jede Forderung des Mieters gegen ihn oder Dritte aufrechnen.

20.   Gewährleistungs-, Garantie- und Serviceansprüche, Ansprüche wegen Verzuges oder positiver Vertragsverletzung usw. entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, die oben vereinbarten Mietraten an den Vermieter zu zahlen. Sie entbinden ihn auch nicht von irgendwelchen anderen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag.

21.   Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an eine von dem Vermieter zu bestimmende Anschrift innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand des Mietgegenstandes unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen normalen Verschleißes und unter Beachtung der Grundsätze der Ziff. 5, entspricht. Die Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt von dem Vermieter als ordnungsgemäß anerkannt, wenn er nicht spätestens 14 Tage nach dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort eine Mängelanzeige an den Mieter gibt. Der Vermieter ist berechtigt, solche Mängel auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

22.   Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

23.   Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages nichtig sein, so werden die übrigen Bedingungen des Vertrages hierdurch nicht berührt. Die nichtige Bedingung ist dann entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zweck auszulegen.

24.   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kulmbach oder nach Wahl des Vermieters Sitz des Mieters oder ein anderer Ort der BRD.