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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.      Angebot und Vertragsabschluss

1.1.  Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer bzw. Auftraggeber gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufsbedingungen; abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Käufer erklärten Vorrang seiner Einkaufsbedingungen; der Widerspruch ist dann beachtlich, wenn der Käufer dafür eine besondere Form festgelegt hat. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt.

1.2.  Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben usw. des Angebots sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.3.  Erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags kommt der Vertragsabschluss zustande; ihr Inhalt ist für das Vertragsverhältnis maßgebend.

1.4.  Wir sind berechtigt, Maschinen mit entwicklungsbedingten Konstruktions- und Ausstattungsänderungen zu liefern.

1.5.  Für Instandsetzungen und Reparaturen gilt zusätzlich folgendes:

Kostenvoranschläge sind in der Regel freibleibend und annähernd.

Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages, dass zusätzliche Arbeiten notwendig werden, so können die veranschlagten Kosten  der in Auftrag gegebenen Arbeiten ohne Anfrage bei Auftraggeber bis zu 25% überschritten werden.

Werden mehr als 25% zusätzliche Arbeiten notwendig, so werden wir die Zustimmung des Auftragsgebers einholen.

Im Falle der Auftragskündigung wegen Kostenüberschreitung oder sonstigen Gründen sind die bis dahin anfallenden Kosten einschließlich der bereits beschafften oder bestellten Teile vom Auftraggeber zu bezahlen.

1.6.Nebenabreden und die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Werkes.

2.      Preise

2.1.  Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Herstellerwerk, ausschließlich Verpackung und Versicherung.

2.2.  Preise für Produkte, die später als 8 Wochen nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, gelten stets als freibleibend. Berechnet wird in solchen Fällen der am Tage der Auslieferung gültigen Listenpreis.

2.3.  Bei Im – und Exportwaren gelten unsere Preise freibleibend, insbesondere dann, wenn nicht vorhersehbare Paritätsänderungen eine Preiserhöhung bedingen.

3.      Lieferzeit

3.1.  Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.2.  Soweit die Lieferzeiten verbindlich sind, laufen sie am Tage der Auftragsbestätigung oder – wenn als Zahlungsbedingung die Eröffnung eines Akkreditivs vereinbart ist – vom Tage der Benachrichtigung durch unsere Bank, dass das Akkreditiv entsprechend den vereinbarten Bedingungen eröffnet wurde. Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Krieg, Aufruhr, Verzögerungen in der Auslieferung wichtiger Bau- und Rohstoffe oder auf andere vom Hersteller nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, begründen keine Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller und berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.

4.      Versand

4.1.  Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers, dies gilt auch bei Transport durch Fahrzeuge des Auftragnehmers. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers, wegen Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder unzureichender oder verspätetes Verschiffungsanweisungen verzögert, so werden ihm für jeden Monat, beginnend bei einem Monat nach Anzeigen der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entsprechenden Kosten – bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages – berechnet. Wir sind berechtigt nach Satzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit  angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.2.  Sofern der Käufer keine Anweisungen erteilt, sind wir zur Wahl des Transportweges berechtigt. Der Transport, die Lagerung, Versicherung und Spedition gehen zu Lasten des Käufers.

4.3.  Angelieferte Gegenstände sind, auch, wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7, entgegenzunehmen.

4.4.  Teillieferungen sind zulässig.

5.      Gefahrenübergang

5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und     zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die             Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.

5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so     geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über; wir sind jedoch          verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die          dieser verlangt.

6.      Beanstandungen und Mängelrügen

6.1.  Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarerer Mängel sind schnellsten, spätestens 14 Tage nach Ankunft der Güter an de vereinbarten Bestimmungsort, schriftlichen mitzuteilen und ausreichend zu belegen.

6.2.  Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt zur Gewährleistung nach Maßgabe des Abschnittes 7.

7.      Gewährleistung

7.1.  Wir garantieren im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass sie von uns gelieferten Maschinen einschließlich Zubehör keine Material – und Verarbeitungsmängel haben, dies gilt nicht für den Handel mit Gebrauchtgeräten.

Unsere Garantieverpflichtungen beschränken sich auf die entsprechenden Garantien der Hersteller bzw. unserer Lieferanten. Die Garantie erstreckt sich in der Regel auf eine Zeit von 6 Monaten ab Auslieferung an den ersten Endabnehmer oder 1000 Betriebsstunden für Baumaschinen, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird. Bei Lieferungen in das Ausland beginnen die genannten Fristen nach Ankunft im Bestimmungsland.

Teile, die sich bei vorgeschriebener und sachgemäßer Verwendung und Wartung als fehlerhaft erweisen, werden nach unserer Wahl entweder gegen neue ausgetauscht oder ausgebessert.

7.2.  Voraussetzung für Austausch oder Ausbesserung ist, dass der von und in Form und Inhalt vorgeschriebene Übergabebericht ausgefüllt und unterschrieben vorliegt, dass aufgetretene Mängel uns innerhalb 14 Tagen mit ausreichendem Beweis (Fotografien, Skizzen, Schadensbeschreibung usw.) mitgeteilt werden, dass Altteile (für uns) frachtfrei an uns eingeschickt werden und wir den Garantieanspruch als berechtigt feststellen und anerkennen bzw. vom Hersteller anerkannt sind.

7.3.  Unsere Garantieleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschließ und nicht auf Schäden, die auf Überlastung, anderen Missbrauch, Vernachlässigung in Pflege und Wartung, klimatische Einwirkungen, Unfall oder „Höhere Gewalt“ zurückzuführen sind. Sie entfällt ferner für Maschinen und Zubehör, die ohne unsere Zustimmung repariert oder abgeändert worden sind.

7.4.  Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, sofern wir den Garantieanspruch als berechtigt feststellen und anerkennen, die Kosten des Ersatzstückes und angemessene Kosten des Aus- und Einbaues gemäß den Garantiebestimmungen des Herstellers.

7.5.  Für Ersatzteile beträgt die Garantiezeit Monate bzw. 1000 Stunden für Baumaschinen, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird, gerechnet ab Auslieferung. Für Reparaturen und Austauschteile gewähren wir eine Garantiezeit von 3 Monaten bzw. 600 Stunden, gerechnet ab Lieferdatum. Wird ein Garantieanspruch über diese Teile von uns anerkannt, übernehmen wir die Kosten für Ersatzlieferungen, nicht jedoch Kosten für Aus- und Einbau. Zur Wahrung des Garantieanspruches gelten die in 2. ausgeführten Bedingungen analog.

7.6.  Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden oder Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden von uns nicht anerkannt.

7.7.  Für in unseren Maschinen verwandte Teile und Zubehör, die nicht von uns hergestellt sind, leiten wir Gewähr im Rahmen der Garantiebestimmungen des jeweiligen Lieferanten.

7.8.  Rechnungen für Teile, die in 5. beschreiben sind, sind innerhalb der in den Rechnungen angegebenen Frist fällig. Schwebende Garantiefälle berechtigen nicht zum Zahlungsausstand oder zu Kürzungen der Zahlungen.

8.      Eigentumsvorbehalt

8.1.  Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und in Zukunft noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Bei Zahlungen aus dem Ausland erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Eingang des Gegenwertes bei unserer Bank.

8.2.  Solange Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen  besteht, sind Weiterveräußerungen nicht zulässig. Veräußert der Käufer die an ihn oder in seinem Auftrage von uns unmittelbar an einen Dritten gelieferte Gegenstände oder baut er sie ein, so trifft er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer und Besteller an uns ab.

Wir bleiben solange zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, bis der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

8.3.  Übersteigt der Wert der für uns gemäß Nr. 1 und Nr. 2 bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8.4.  Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Käufer haftete für die Kosten einer Interventionsklage.

8.5.  Der Käufer hat den Liefergegenstand für die Zeit vom Vertragsabschluss bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Anprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Bruchschäden (Kasko) zu versichern und uns den Versicherungsschein auszuhändigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Versicherungsabschluss für die erwähnte Dauer an uns abgetreten.

Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand zu Lasten des Käufers gegen Kasko-Schaden uns sonstige Risiken selbst zu versichern, wenn der Käufer bis zum Gefahrenübergang gemäß 5. keinen Versicherungsabschluss nachweist.

9.      Zahlung

9.1.Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, hat die Zahlung netto Kasse sogleich nach Lieferung und Rechnungserhalt zu erfolgen, bei Lieferungen in das Ausland durch bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv zu unseren Gunsten bei einer von uns dem Käufer angegebenen Bank. Für Zahlungen, die auf dem Inkasso-Weg über eine von uns bestimmende Bank abgewickelt werden, gelten bezüglich der Zahlungstermine die in dem Inkasso-Auftrag niedergelegten speziellen Zahlungsfristen.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne das es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der DBB berechnet.

9.2.Wird vor oder nach Abgang der Lieferung Nachteiliges über die Zahlungsfähigkeit des Empfängers bekannt, so sind wir berechtigt, hinreichende Sicherheit zu verlangen oder, falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, vom Vertrag zurückzutreten.

9.3. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung durch den Käufer sind nicht statthaft.

9.4.Wird bei Ratenzahlung eine Rate nicht pünktlich, d.h. innerhalb einer Woche nach Fälligkeit gezahlt, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

9.5.Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie setzt Rediskontfähigkeit bei der Landeszentralbank voraus. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselprotest oder Ablehnung der Rediskontierung sind wr berechtigt, alle uns vom Käufer übergebenen Wechsel zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen

9.6.Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl auf fällige Förderungen aus den zwischen uns und dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen anzurechnen, und zwar unabhängig von dem vom Käufer abgegebenen Zahlungszweck.

10.  Abtretung

Wir behalten uns vor, alle oder einzelne Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Käufers an Dritte abzutreten.

11.  Erfüllungsort

Erfüllungsort bezüglich aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebender Ansprüche ist für beide Teile Kulmbach.

12.  Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder der Hauptsitz des Käufers.

Für das Vertragsverhältnis gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.